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Sie haben 2020 energetisch saniert? Das müssen Sie jetzt bei der Steuererklärung beachten

03.05.2021

Wer vergangenes Jahr sein Eigenheim energetisch saniert hat, kann sich jetzt über steuerliche Vorteile freuen: Das Bundesministerium für Finanzen fördert steuerlich erstmals zahlreiche Einzelmaßnahmen im Rahmen des Klimaschutzprogramms. Die Energieagentur Rems-Murr gGmbH hat für Sie die wichtigsten Rahmenbedingen zusammengefasst:

Welche Maßnahmen können steuerlich abgesetzt werden?
Grundvoraussetzung ist, dass die Maßnahmen im selbstgenutzten Eigentum umgesetzt wurden. Das Gebäude muss außerdem mindestens zehn Jahre alt sein. Es gibt eine umfassende Maßnahmenliste mit den entsprechenden technischen Mindestanforderungen. Sie sind in der „Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ aufgeführt:
http://www.gesetze-im-internet.de/esanmv/index.html
Zu den absetzbaren Maßnahmen gehören beispielsweise eine Wärmedämmung an der Fassade, an den Dachflächen oder an den Geschossdecken, der Einbau neuer Fenster oder die Erneuerung der Heizanlage. Auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung kann steuerlich geltend gemacht werden.

Wie hoch fällt die Förderung aus?
Insgesamt sind 20 Prozent der Aufwendungen (maximale Investitionskosten 200.000 €) verteilt über drei Jahre steuerlich abzugsfähig. Die Sanierungskosten müssen dabei über drei Jahre lang verteilt bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden: Es werden im ersten und zweiten Jahr sieben und im dritten Jahr sechs Prozent abgeschrieben. So können über drei Jahre maximal
40.000 € pro Gebäude zurückerstattet werden. Außerdem können 50 Prozent der Kosten für einen Energieberater (zugelassen von der BAFA oder der KfW) ebenfalls steuerlich abgesetzt werden.

Was muss berücksichtigt werden?
Wer Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung steuerlich gelten machen will, darf für diese keine Fördermittel des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten haben. Außerdem gilt die Förderung nur für Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein werden.

Wer berät mich?
Es empfiehlt sich in jedem Fall, vorab bei einer Energieberatung abzuwägen, welche Förderung sich am besten für Sie eignet. Sie können hierfür beispielsweise einen Termin zur kostenlosen Erstberatung bei der Energieagentur Rems-Murr gGmbH vereinbaren. Wir bieten derzeit coronabedingt ausschließlich telefonische Beratungstermine an, bei denen Sie Ihre Fragen bequem von zu Hause aus mit unseren Energieberater:innen besprechen können. Hierfür können Sie wie gewohnt einen Termin bei der Energieagentur Rems-Murr vereinbaren (07151 975173-0).

Weitere Informationen zur steuerlichen Förderung finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums www.bundesfinanzministerium.de oder auf der Informationsseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: www.deutschland-machts-effizient.de.

Pressemitteilung 22.04.2021 (PDF)